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Hessische Datenschutzaufsicht nimmt sich Zeugen Jehovas vor

Neben der Zuständigkeit sieht die hessische Aufsicht auch das Datenschutzrecht selbst kritisch: Die Gemeinschaft berufe sich zwar »auf ein eigenständiges Datenschutzrecht i.S.v. Art. 91 DS-GVO, was der HBDI jedoch in der reklamierten Form als nicht gegeben erachtet«, teilt die Sprecherin mit. Die Zeugen Jehovas wenden in Deutschland ein eigenes »Datenschutzgesetz Jehovas Zeugen (DSGJZ)« an, das grundsätzlich anderen religionsgemeinschaftlichen Datenschutzgesetzen ähnelt, aber insbesondere für die gemeinschaftsinternen Disziplinargremien, die »Komitees«, Einschränkungen bei Betroffenenrechten vorsieht; der Verein JZ Help hat zudem noch eine ausführlichere Kritik am DSGJZ veröffentlicht.

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Es ist dir gesagt, o Mensch, was gut ist und was JaHWeH von dir fordert: Was anders als Recht tun, Liebe üben und demütig wandeln mit deinem GOTT? (Micha 6, 8)